Schulungen und Seminare

Schaffung von qualifizierten Grundlagen.

Unterstützung und Zielsetzung

Schaffung von zukunftsorientierter Bildung.

Fertigkeiten und Kenntnisse

Schaffung von fachlichem Selbstbewusstsein.

Satzung des Förderkreises zugunsten des Nachwuchses
des Maler- und Lackiererhandwerks Bremen e. V.

§ 1
Name und Sitz

Der Verein führt den Namen Förderkreis zugunsten des Nachwuchses des Maler- und Lackiererhandwerks Bremen e. V.. Der Verein hat seinen Sitz in Bremen und ist im Vereinsregister eingetragen.

§ 2
Aufgaben

Der Verein dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne des Abschnittes "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Gegenstand und Zweck des Vereins ist

  • die Durchführung und Förderung geeigneter Maßnahmen, die der beruflichen Weiterentwicklung im Maler- und Lackiererhandwerk dienen,
  • Nachwuchsförderung in der Aus-, Fort- und Weiterbildung sowie
  • die Förderung von Aktivitäten, die zur Verbesserung des Ansehens des Berufsstandes in der Öffentlichkeit beitragen.

§ 3
Mitgliedschaft

Mitglieder des Förderkreises können werden:

  1. die berufsständigen Organisationen des Maler- und Lackiererhandwerks und deren Einzelmitglieder,
  2. Verbände, Organisationen und Firmen der Farben- und Lackindustrie, des Branchen­großhandels,
    des Farbengroßhandels sowie kommunale und staatliche Behörden und
  3. jede natürliche und juristische Person des privaten und öffentlichen Rechts.

Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich zu stellen und wird vom Vorstand entschieden. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Datum des Aufnahmebescheides. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt. Dieser ist nur zum Ende eines Geschäftsjahres (Kalenderjahr) möglich. Die Kündigung muss mindestens sechs Monate vor Ablauf des Geschäftsjahres durch Einschreibebrief erfolgen.
Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es der Satzung und den Beschlüssen zuwiderhandelt oder länger als ein Jahr mit dem Beitrag im Rückstand ist. Gegen den Beschluss des Vorstandes ist innerhalb von zwei Monaten nach Empfang der Mitteilung über den Ausschluss die Berufung an die Mitgliederversammlung möglich. Ausgetretene und ausgeschlossene Mitglieder haben keine Ansprüche an das Vereinsvermögen.

§ 4
Beiträge

Der Betrag wird für ein oder mehrere Jahre gültig durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.

§ 5
Organe

Die Organe des Vereins sind:

1. die Mitgliederversammlung und
2. der Vorstand.

§ 6
Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung hat die Aufgabe, in allen Angelegenheiten des Vereins grundsätzliche Entscheidungen herbeizuführen, insbesondere Beschlüsse zu fassen über die finanziellen Zuwendun­gen im Sinne des Vereinszweckes und Anregungen zu geben, die für die Erfüllung des Vereinszweckes nützlich sind.

Der Mitgliederversammlung obliegt darüber hinaus besonders

  1. die Wahl des Vorstandes,
  2. Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes,
  3. die Genehmigung des Haushaltsplanes, der Jahresabrechnung sowie die Entlastung des Vorstandes,
  4. die Feststellung von Beiträgen,
  5. die Beschlussfassung über Erwerb und Veräußerung oder Belastung von Grundeigentum, Aufnahme von Darlehen,
  6. Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins,
  7. Wahl des Rechnungsprüfungsausschusses.

In jedem Geschäftsjahr findet mindestens eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Sie be­schließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Die Einberufung hat mit mindestens zweiwöchiger Frist schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung zu erfolgen.

Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende des Vorstandes, im Behinderungsfalle sein Stellvertreter. Über den Verlauf und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Nieder­schrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.

Im Bedarfsfalle kann - oder wenn 1/3 der Mitglieder es schriftlich verlangen, muss - eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden.

§ 7
Vorstand

Der Vorstand besteht aus fünf Mitgliedern, und zwar aus mindestens zwei

  • selbständigen Malermeistern, Betriebsinhabern oder Geschäftsführenden eines Malereibetriebes und einem
  • Vertreter der beruflichen Schule Bremen.

Der Vorsitzende muss ein selbständiger Malermeister, Betriebsinhaber oder Geschäftsführer eines Malereibetriebes und Mitglied der Maler- und Lackiererinnung sein. Ein Vorstandsmitglied muss dem Vorstand der Maler- und Lackiererinnung angehören.

Gesetzliche Vertreter des Vereins nach § 26 BGB sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende sind zusammen vertretungsberechtigt.

Der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und die übrigen Mitglieder des Vorstandes sind von der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit zu wählen. Die Mitgliederversammlung bestimmt die Form der Wahl. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand wird für drei Jahre gewählt und setzt seine Tätigkeit bis zum Amtsantritt des neuen Vorstandes fort. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder nach ergangener schriftlicher Einladung anwesend sind. Beschlüsse werden durch einfache Stimmenmehrheit der Anwesenden gefasst.

§ 8
Aufgaben und Haftung des Vorstandes

Der Vorstand hat den Verein durch Abschluss von Versicherungsverträgen von Haftung für Schadensfälle freizuhalten.

§ 9
Geschäftsführung

Der Verein errichtet an seinem Sitz eine Geschäftsstelle, die vom Vorsitzenden des Vorstandes des Förderkreises geleitet wird. Er hat die laufenden Geschäfte zu führen und ist für die ordnungsgemäße Durchführung der anfallenden Arbeiten verantwortlich.

§ 10
Ausschüsse

Der Vorstand kann für die Dauer seiner Amtsperiode zur Lösung von besonderen Aufgaben Ausschüsse bilden.
Die Ausschüsse arbeiten nach Weisung des Vorstandes.

§ 11
Verwendung der Mittel

Die dem Verein aus Mitgliederbeiträgen, Stiftungen oder sonstigen Zuwendungen zufließenden Mitteln dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Arbeit im Vorstand und in den Ausschüssen ist ehrenamtlich und wird nicht vergütet. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 12
Rechnungswesen

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Der Vorstand hat über die Einhaltung des Haushaltsplanes, die Kassenführung und sämtliche Verwaltungsarbeiten verantwortlich zu wachen. Für die Prüfung der Kassenführung ist ein Rechnungsprüfungsausschuss zu bestellen, der aus mindestens zwei Vertretern der Mitglieder des Förderkreises bestehen muss. Die Wahl erfolgt für die Zeit der Amtsdauer des Vorstandes und wird durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit vorgenom­men. Die Kassenprüfung ist mindestens einmal im Jahr vorzunehmen.

§ 13
Satzungsänderung oder Auflösung des Vereins

1. Anträge auf Satzungsänderung müssen beim Vorstand schriftlich eingereicht werden. Sie sind bei der Einberufung der Mitgliederversammlung den Mitgliedern zusammen mit der Tagesordnung im Wortlaut bekannt zugeben. Beschlüsse auf Abänderung der Satzung bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

2. Die Auflösung oder Aufhebung des Vereins kann durch eine außerordentliche oder nur zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung, die mit einer Frist von mindestens vier Wochen schriftlich einberaumt wird, unter Mitteilung des Versammlungsgrundes entschieden werden.

Die Auflösung oder Aufhebung des Vereins ist beim Vorstand schriftlich zu beantragen. Die Mitgliederversammlung kann über den Antrag auf Auflösung oder Aufhebung des Vereins nur beschließen, wenn 3/4 der stimmberechtigten Mitglieder erschienen sind. Ist diese Zahl bei der angesetzten Versammlung nicht erreicht, so hat der Vorsitzende innerhalb von 14 Tagen eine zweite Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschließen kann. Ist die Einberufung einer zweiten Mitgliederversammlung aus vorgenanntem Grund nötig, so ist auf die geringeren Erfordernisse an die Beschlussfähigkeit in der Einladung zu dieser zweiten Mitgliederversammlung ausdrücklich hinzuweisen. Der Beschluss der Auflösung oder Aufhebung des Vereins bedarf einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Der Antrag auf Auflösung oder Aufhebung ist den zuständigen Finanzbehörden anzuzeigen. Die Liquidation erfolgt durch zwei von der Mitgliederversammlung berufene Liquidatoren.

Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes ist das Vermögen des Vereins, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts zwecks Verwendung für die Berufsbildung der Handwerksjugend oder der Stadt Bremen zweckgebunden zur Förderung der Berufsbildung der Handwerksjugend zu überreichen. Beschlüsse über die zukünftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Zustimmung der Finanzbehörde ausgeführt werden.

§ 14
Gerichtsstand

Der Gerichtsstand ist Bremen.

OBEN